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Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Berechnungsweisen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung für die Erhebung der Grundsteuer gefunden werden. Zum 1. Januar 2025 gelten nun neue Regeln für die Grundsteuer nach Bundes- und Landesrecht. Hierzu mussten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gegenüber ihrem Finanzamt eine Steuererklärung über ihren Grundbesitz abgeben. Wie in ganz Deutschland wird sich die Grundsteuerreform auch in der Samtgemeinde Selsingen bemerkbar machen.

Warum überhaupt Grundsteuer zahlen?

Die Grundsteuer ist und bleibt eine der zentralen Finanzquellen für die Gemeinden. Hieraus werden kommunale Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Sportplätze, Feuerwehren, Schwimmbäder und dergleichen finanziert. Ohne die Grundsteuer könnten die Gemeinden diese Daseinsvorsorge nicht erbringen.

Was kommt auf die Eigentümerinnen und Eigentümer zu?

 Nach der Abgabe der Erklärung zur Grundsteuer gegenüber dem Finanzamt und Neufestlegung des Hebesatzes erhalten die Grundsteuerpflichtigen Anfang kommenden Jahres einen Grundsteuerbescheid der Samtgemeinde Selsingen. Darin werden die Grundsteuern individuell für die Gemeinden unter Zugrundelegung der jeweils neu ermittelten Hebesätze festgesetzt. Die Samtgemeindeverwaltung bittet darum, diesen Bescheid abzuwarten und keinerlei Zahlungen vor Erhalt dieses neuen Grundsteuerbescheides 2025 zu leisten. Bestehende Daueraufträge sollten dann unbedingt rechtzeitig an die neu festgesetzten Beträge angepasst werden.

Ziel des Gesetzes war und ist eine Reform der Grundsteuer nach über 50 Jahren, die grundsätzlich aufkommensneutral ausgewiesen werden soll. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch die Reform nicht mehr belastet werden soll als bisher. Das bedeutet aber auch, dass sich die Steuerbelastung für manche Haushalte vermindern, für andere erhöhen wird. Für Einzelne wird sich dies vielleicht ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund der neuen Erhebungsmethode nicht vermeidbar und ist letztlich das Ergebnis der Beseitigung bisheriger Ungleichbehandlungen. Zur Erreichung der Aufkommensneutralität wurde das Aufkommen der Grundsteuern A und B des Jahres 2024 als Basis für das Steueraufkommen 2025 unter Berücksichtigung der neu ermittelten Messbeträge zum 01. Januar 2025 berechnet.

Die Gemeinden haben folgende ab 01.01.2025 geltenden Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B beschlossen:

Gemeinde Anderlingen                        Grundsteuer A 300 v. H.           Grundsteuer B 164 v. H.

Gemeinde Deinstedt                             Grundsteuer A 380 v. H.           Grundsteuer B 161 v. H.

Gemeinde Farven                                 Grundsteuer A 300 v. H.           Grundsteuer B 210 v. H.

Gemeinde Ostereistedt                         Grundsteuer A 500 v. H.           Grundsteuer B 174 v. H.

Gemeinden Rhade                                Grundsteuer A 400 v. H.           Grundsteuer B 233 v. H.

Gemeinde Sandbostel                          Grundsteuer A 350 v. H.           Grundsteuer B 173 v. H.

Gemeinde Seedorf                               Grundsteuer A 360 v. H.           Grundsteuer B 178 v. H.

Gemeinde Selsingen                            Grundsteuer A 620 v. H.           Grundsteuer B 357 v. H.

 

Ob im Laufe des Jahres 2025 oder späterer Jahre eine Erhöhung bei einzelnen Gemeinden zur Deckung ihres steigenden Finanzbedarfs notwendig sein kann, ist damit nicht ausgeschlossen.

Bei Fragen zur Bewertung Ihres Grundstückes wenden Sie sich bitte an das Finanzamt in Zeven, in anderen Fragen gerne an die Samtgemeinde.

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Samtgemeinde Selsingen
Hauptstr. 30
27446 Selsingen

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