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„Selsingen Lebenswert Gestalten“ – Dieses Ziel will die Gemeinde gemeinsam mit ihren Bürgerinnen und Bürgern in den kommenden Jahren erreichen.

Deshalb werden im Gesamtsanierungsgebiet „Selsingen-Mitte“ (siehe Abbildung) die privaten Hauseigentümer bei der Aufwertung ihrer Immobilien beratend unterstützt und durch erhebliche steuerliche Sonderabschreibungen finanziell gefördert.

Im „Kernbereich“ des Sanierungsgebietes (siehe Abbildung) können zusätzlich die Sanierung und Instandsetzung von privaten Gebäuden mit Geldern des Bundes, des Landes und der Gemeinde über das Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ bezuschusst werden. Außerdem werden in diesem Bereich größere Straßen, Fuß- und Radwege saniert sowie Park- und Grünflächen aufgewertet.

 

Entwicklungsziele für „Selsingen-Mitte“

Mit geeigneten öffentlichen Maßnahmen soll die Qualität des Ortskerns als Standort für Versorgungseinrichtungen, Einzelhandel, Dienstleistungen, und Kultur verbessert werden. Das Konzept sieht neben einer (barrierefreien) Gestaltung der Verkehrsflächen auch Flächenkonzeptionierungen und Neugestaltung von Plätzen vor. Weitere wichtige Bestandteile des Erneuerungskonzeptes sind die Sanierungen und Instandsetzungen von privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden.

Da jede Sanierung im Zusammenhang mit der Energieeinsparung und des Klimaschutzes steht, soll sowohl bei den kommunalen, als auch bei den privaten Sanierungsmaßnahmen auf die Verbesserung der energetischen Standards hingewirkt werden.

Um diese Ziele gemeinsam zu erreichen, hat die Gemeinde den „Kernbereich“ sowie den „Randbereich“ von „Selsingen-Mitte“ als Sanierungsgebiete festgesetzt und ist mit dem „Kernbereich“ zusätzlich in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ aufgenommen worden. Zudem wurde ein Sanierungsmanagement als Beratungs- und Anlaufstelle für alle, die Selsingen lebenswert gestalten oder sich informieren wollen, eingerichtet.

All dies erfolgt mit umfangreichen Fördermitteln vom Bund und Land, sodass die Gemeinde nur einen Bruchteil der Gesamtkosten des Quartiers tragen muss.


Sanierungsmanagement

Die Gemeinde Selsingen hat zur kostenlosen Betreuung dieser Vorgänge sowie zur weiteren Förder- und Energieberatung der Grundstückseigentümer ein Sanierungsmanagement eingerichtet.

Als Ansprechpartner für alle Anliegen Ihrer Sanierung steht Ihnen unser Sanierungsmanagement nach vorheriger telefonischer Vereinbarung gerne zur Verfügung. Auch Termine vor Ort in Ihrer Immobilie sind möglich.

Um Sie über das Sanierungsgebiet zu informieren und um Ihnen einen ersten Überblick über Fördermöglichkeiten zu verschaffen, aber auch um Sie über zugehörige Besonderheiten und Erfordernisse zu informieren, wenden Sie sich bitte an unsere Sanierungsberaterin:

Caren Mertsch, BauBeCon Sanierungsträger GmbH                

Tel. 0421/32901-41 o. 0151/57951575  

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 

oder seitens der Gemeinde an:

Esther Burfeind, Samtgemeinde Selsingen

Tel. 04284/9307-306

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Also wenden Sie sich gerne an unser Beratungsteam, wenn Sie:

·         das Sanierungsrecht und die Städtebauförderung besser verstehen wollen,

·         eine Sanierungsberatung (Sanierungsfahrplan) benötigen,

·         steuerliche Sonderabschreibungen nutzen möchten,

·         Städtebauförderungsmittel für Ihre Sanierung beantragen wollen.


Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Menüpunkten.

  1. Städtebauförderung
  2. Förderungsmöglichkeiten
  3. Steuerliche Sonderabschreibungen
  4. Zuschüsse für Energieberater
  5. Erfolgreiche Maßnahmen
  6. Presseartikel
  7. Downloadbereich

Städtebauförderung für öffentliche und private Modernisierungsmaßnahmen

Die Städtebauförderung ist ein gemeinsames Instrument von Land und Bund, um nachhaltige, sozial, wirtschaftlich und ökologisch ausgewogene Stadtentwicklung zu fördern. Hierbei werden u. a. öffentliche und private Modernisierungsmaßnahmen bezuschusst. Je ein Drittel des Zuschusses übernimmt der Bund, das Land und die Gemeinde Selsingen.

Nachdem im Sommer 2018 der „Randbereich Selsingen-Mitte“ als Sanierungsgebiet festgesetzt wurde, erfolgte Ende 2018 die förmliche Festlegung des „Kernbereiches Selsingen-Mitte“ (s. Abbildung). Zusätzlich wurde für den „Kernbereich“ die Aufnahme ist das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ erwirkt, dass seit 2020 durch das Programm „Lebendige Zentren“ abgelöst wird.

Das Ziel ist es, durch umfangreiche Investitionen im Selsinger Ortskern eine positive Entwicklung zu erwirken und den Ort zum Wohnen und Arbeiten attraktiver zu gestalten.

Als Eigentümer innerhalb des „Kernbereiches“ können Sie über die Städtebauförderung umfangreiche Zuschüsse für Ihre Modernisierungsmaßnahmen erhalten. Auch die steuerlichen Sonderabschreibungsmöglichkeiten können unabhängig davon genutzt werden.

 

Das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ (ehemals „Aktive Stadt- und Ortskernzentren“)

Mit dem Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ werden Städte und Gemeinden bei der Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und dem Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, der Profilierung und Standortaufwertung sowie dem Erhalt der Förderung der Nutzungsvielfalt unterstützt. Ziel ist ihre Entwicklung zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Kultur und Bildung.

Leitbild „Selsingen für Jung und Alt lebenswert gestalten!“

In einem partizipativen Prozess wurden Leitbilder und Leitlinien für die Ortskernentwicklung erarbeitet.
 
1. Attraktiver Wohnort für alle Generationen
  • kleinen und bezahlbaren Wohnraum
  • barrierearmes Bauen und Gestalten
  • Nachverdichtung
  • Mehrgenerationenwohnen

2. Bedarfsgerechter Verkehr und Verkehrsinfrastruktur

  • Barrierearmut im öffentlichen Verkehrsraum
  • Alltagstauglichkeit
  • Reduzierung der Belastungen durch die B 71 (entschleunigen)
  • Nutzung von Vorteilen durch die B 71
  • kürzere Wege

3.Einladende Gestaltung des Ortes unter Wahrung der eigenen Identität

  • ein attraktives Ortsbild
  • identitätsstiftende Eyecatcher

4. Stärkung als Wirtschafts- und Einkaufsort

  • Arbeitsplätze im Quartier
  • die Aktivierung „schlafender“ Gewerbeflächen
  • eine bauleitplanerische Anpassung

5. Erhaltung und Weiterentwicklung der ökologischen Vielfalt

  • den Erhalt und die Schaffung naturnaher Bereiche
  • die Beratung und Aktivierung Privater in ökologischen Belangen

6. Bereitstellung eines breiten und vielfältigen Freizeit- und Kulturangebots

  • mehr Begegnungsstätten
 

Sanierungsziele

Aus den Handlungsfeldern ergaben sich folgende konkrete Sanierungsziele:
  • Aufwertung des öffentlichen Raums insbesondere im Hauptgeschäftsbereich; Gestaltung als steuerndes und verbindendes Element
  • Entwicklung des Ortskerns als Einkaufsstandort; Herausstellung besonderer Qualitätsmerkmale des örtlichen Einzelhandels
  • Verbesserung der Durchlässigkeit von Geschäften zur Vernetzung von Hauptstraße und Alter Straße sowie Verbesserung der Wegeverbindungen
  • Aktivierung von mindergenutzten Flächen oder Gebäuden; Beseitigung von Leerständen und Brachen
  • Modernisierung und Instandsetzung ortsbildprägender sowie fehl- oder mindergenutzter Gebäude (auch energetische Sanierung)
  • Erhalt und Ausbau bestehender öffentlicher Angebote im gesellschaftlichen Bereich
Mit Hilfe dieser Zielsetzungen sollen Funktionsverluste im zentralen Versorgungsbereich, die sich insbesondere in Form von gewerblichem Leerstand zeigen, abgemildert werden. Der Ortskern soll als nutzungsgemischter, attraktiver Wirtschafts-, Wohn-, und Kulturstandort erhalten und weiterentwickelt werden.
 
In den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) für Selsingen-Mitte wurden diese städtebaulichen Missstände konkretisiert, die mithilfe des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ angegangen werden sollen.
 
Die identifizierten Funktionsmängel sind im Quartier folgendermaßen verortet:
 

Städtebauliche Missstände - Funktionale Mängel:

Städtebauliche Missstände - Zustandsmängel:

 

Weiterführende Informationen können Sie den untenstehenden Dateien entnehmen.

 

Was kann gefördert werden?

Die Gemeinde Selsingen fördert im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Kernbereich Selsingen-Mitte“ Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden und den damit verbundenen Außenanlagen, die zur Verbesserung der Wohn- und Arbeitsqualitäten beitragen. Die Förderung verfolgt den Zweck der Mängel- und Missstandsbeseitigung, der Ortsbildpflege und -verbesserung sowie der Anreizschaffung für weitere private Folgeinvestitionen im Sanierungsgebiet.

Bezuschusst werden können allen Gebäuden bis zu 30 Prozent, jedoch maximal 30.000 €, bei denkmalgeschützten Gebäuden bis zu 40 Prozent, jedoch maximal 50.000 € der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Voraussetzung für eine Förderung ist:

  • dass das Gebäude oder die betroffene Grundstücksfläche im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Kernbereich Selsingen-Mitte“ liegt.
  • dass zwischen dem Eigentümer, der Gemeinde Selsingen und dem Sanierungsträger ein Modernisierungsvertrag abgeschlossen wird.
  • dass der Eigentümer sich zur laufenden Instandhaltung verpflichtet.
  • dass die Ziele der Sanierung dadurch erreicht werden.
  • dass grundlegende Missstände am und im Gebäude beseitigt werden.

Vorteile für Eigentümer im Sanierungsgebiet

  • Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte
  • Aufwertung des Gebietes durch öffentliche Erschließungen und Baumaßnahmen
  • keine Beitragserhebung für Erschließungsanlagen
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme von Fördermitteln für private Modernisierungsmaßnahmen
  • erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten gemäß EStG 

Was ist im Sanierungsgebiet zu beachten?

Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet können dem Eigentümer Vorteile bringen, jedoch sind auch einige Erfordernisse zu beachten. Hier ist auf den Sanierungsvermerk und die Auskunftspflicht sowie auf die Genehmigungspflicht und mögliche Ausgleichsbeträge hinzuweisen.

Sanierungsvermerk

Gemäß Satzung wird die Sanierungsmaßnahme im umfassenden Verfahren durchgeführt. Hierbei finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB Anwendung. Zur Sicherung der Interessen der Gemeinde und der betroffenen Eigentümer wurde nach Beschlussfassung ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der Grundstücke im Sanierungsgebiet durch das Grundbuchamt eingetragen. Mit diesem Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass das Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Dieser Sanierungsvermerk weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) – und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB – zu beachten sind. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter. Er belastet das Grundstück nicht und wird nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme wieder gelöscht, ohne dass dem Eigentümer Kosten entstehen.

Auskunftspflicht

Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter, Sonstige und deren Berechtigte gegenüber der Gemeinde oder dem Sanierungsträger eine Auskunftspflicht, d. h. die betroffenen Bürger müssen der Gemeinde oder dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahme benötigen.

Genehmigungspflicht

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 und145 Baugesetzbuch. Demnach müssen Eigentümer eine Genehmigung bei der Gemeinde einholen z. B. bei:

  • Grundstücksverkauf und -teilung,
  • Bestellung eines Erbbaurechts,
  • Aufnahme einer Hypothek,
  • Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages für die Dauer von mehr als einem Jahr.
  • Errichtung eines Gebäudes,
  • Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade verändern – auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist,
  • Anbringung von Werbeanlagen,
  • Abbruch von Gebäuden,
  • Nutzungsänderung von Gebäuden, z. B. Umwandlung einer Wohnung zu einem Büro,
  • Baulasteintragung.

Die Sanierungsgenehmigung durch die Gemeinde ersetzt nicht eine notwendige Baugenehmigung. Der Bauherr im Sanierungsgebiet muss daher zwei Anträge stellen: Den Antrag auf Sanierungsgenehmigung seines Vorhabens gem. §§ 144 BauGB und den üblichen Bauantrag.

Was sind Ausgleichsbeträge?

Zum Abschluss der Sanierung haben Gemeinde und Sanierungsträger gemeinsam mit dem Gutachterausschuss zu prüfen, ob sich sanierungsbedingte Wertsteigerungen ergeben haben, die sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Wert des Grund und Bodens vor und nach der Sanierung ergeben. Nach dem besonderen Städtebaurecht haben die Eigentümer für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke einen entsprechenden Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Im Gegenzug werden im Sanierungsgebiet keine Beiträge nach dem Kommunalen Abgabegesetz (KAG) für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen erhoben (z. B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.). Grundstückseigentümer, die an ihrem Grundstück (nicht am Haus!) Investitionen vornehmen, können diese auf den Ausgleichsbetrag anrechnen lassen. Eine vorhergehende vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde ist Voraussetzung.

Weiterführende Hinweise für das Gebiet „Kernbereich Selsingen-Mitte“ finden Sie in den folgenden Dateien.

 

Im Gesamtsanierungsgebiet Selsingen-Mitte (siehe Karte) besteht die Möglichkeit für steuerliche Sonderabschreibungen.
 
 

Da sowohl der „Kernbereich“ als auch der „Randbereich“ als Sanierungsgebiete festgesetzt sind, gelten hier flächendeckend die Sonderabschreibungsmöglichkeiten gemäß § 7h und § 10f des Einkommensteuergesetzes:

Wenn Sie Ihr Wohnhaus selbst bewohnen, erlaubt Ihnen § 10f EStG bis zu 90% der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten über 10 Jahre geltend zu machen.

Bei Maßnahmen an anderen Gebäuden in Ihrem Eigentum erlaubt Ihnen § 7h des EStG 100% der Kosten über 12 Jahre geltend zu machen.

Begünstigungsfähig sind gem. Sanierungssatzung zunächst Modernisierungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs Ihrer Immobilie sowie zur Schaffung von mehr Barrierefreiheit. Da sich unter diesen Aspekten sehr viele Sanierungsmaßnahmen am Gebäude begründen lassen, steht Ihnen ein weites Feld an abschreibungsfähigen Maßnahmen offen.

Sie können diese steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn:
  • sich Ihr Objekt im Gesamtsanierungsgebiet „Selsingen-Mitte“ befindet
  • und ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag mit der Gemeinde Selsingen vor Auftragsvergabe der Bau- und Planungsleistungen geschlossen wurde.

Es wird ausdrücklich empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Diese Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann daher nicht übernommen werden.

Den ganzen Weg von der Sanierungsidee bis zur sogenannten Steuerbescheinigung, die beim Finanzamt zur Absetzung der bescheinigten Kosten eingereicht werden kann, begleitet das Sanierungsmanagement kostenfrei. Es informiert nicht nur zur Steuerermäßigung, sondern vermittelt zudem professionelle Energieberatungen (z.B. Sanierungsfahrpläne). Fördermöglichkeiten durch KfW und BAFA werden selbstverständlich ebenfalls besprochen und nach Wunsch mit fachkundiger Unterstützung beantragt.

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den untenstehenden Dokumenten.

 

Ein besonderes Angebot der Gemeinde an sanierungswillige und interessierte Eigentümerinnen und Eigentümer ist die zusätzliche Förderung für energetische Beratungsleistungen.

Bei energetischen Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine passgenaue und fachkundige Beratung sinnvoll, um die vorhandenen Energieeinsparpotenziale an Ihrem Gebäude auszuschöpfen. Diese Beratungsleistungen (Energieberatung bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans sowie die Baubegleitung) werden durch die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) gefördert.

Die Gemeinde Selsingen hat zudem ein eigenes Zuschusskonzept aufgesetzt, mit dem diese Beratungsleistungen im gesamten Sanierungsgebiet „Selsingen-Mitte“ noch zusätzlich gefördert werden.

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiden untenstehenden Dokumenten.

Folgende Maßnahmen konnten bisher erfolgreich umgesetzt werden:

Bahnhofstr. 13 - Dachsanierung

Bahnhofstr-13
Bahnhofstrae-13

Koopmannsweg - Instandsetzung

Koopmannsweg-
Koopmannsweg

Platz vor der Alten Schule - Rosenstr. 9 - Neugestaltung

 

Sawston Platz - Neugestaltung

 

Platz vor der Kirche - Neugestaltung

 

Rückbau des Ehrenmals - Neugestaltung

 

Alte Straße - Sanierung und Gestaltung

 

- Fotos folgen in Kürze -

 

... und viele weitere Modernisierungsmaßnahmen an privaten Gebäuden!

 

Hier finden Sie einige Presseartikel zum Thema „Städtebauförderung“ und „Sanierungsgebiet Selsingen-Mitte“.

 
 
 
 

 

Gefördert mit Mitteln der Gemeinde, des Landes Niedersachsen und des Bundes im Programm Lebendige Zentren
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27446 Selsingen

Kontakt

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